Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer („Gewerblicher Endabnehmer II“)Leitsatz Die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird. - A.
Problemstellung Die ZPÜ streitet mit einer Importeurin und Händlerin von PCs um die Zahlung einer angemessenen Vergütung nach den §§ 54, 54b UrhG. Problematisch ist, ob die Geräte- und Speichermedienabgabe auch dann geschuldet ist, wenn die betreffenden Geräte nicht an natürliche Personen, sondern an juristische Personen oder Behörden verkauft werden.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der BGH bestätigt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass es sich bei den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs, Notebooks und Workstations mit Festplatte um Geräte handelt, die i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zu vervielfältigen, und die Beklagte als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin als Schuldnerin der Abgabe für Privatkopien gemäß § 54b Abs. 1 UrhG herangezogen werden kann. Die Vergütungspflicht umfasse zwar lediglich solche Vervielfältigungen, die eine natürliche Person zum privaten Gebrauch vornimmt und die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Person der Endabnehmerin als der letzten Person, an die das Gerät mit dem Speichermedium im Rahmen einer Lieferkette veräußert wurde. Dieses könne auch dann, wenn es von einer juristischen Person als Endabnehmerin erworben werde, nur von natürlichen Personen benutzt werden. Daher entfalle eine Vergütungspflicht nicht bereits dann, wenn Speichermedien an juristische Personen oder an natürliche Personen abgegeben würden, die diese für den Einsatz zu kommerziellen Zwecken bestellen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Speichermedien auch im Arbeitsumfeld in einem nicht nur geringfügigen Umfang von natürlichen Personen zu privaten Zwecken benutzt werden oder dass sie vor dem Ende ihrer durchschnittlichen Lebensdauer, zum Beispiel nach Ablauf ihrer steuerlichen Abschreibungsfristen, natürlichen Personen überlassen werden, die sie anschließend zum privaten Gebrauch benutzen. Ebenso könnten natürliche Personen, die Bestellungen zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken tätigen, Speichermedien sowohl gewerbsmäßig als auch privat nutzen. Auch insoweit bestehe somit eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung, die allerdings durch den Nachweis entkräftet werden könne, dass mitmilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 UrhG angefertigt würden. Soweit ein solcher Nachweis nicht erbracht werde, richteten sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Vergütung nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags zwischen der ZPÜ und dem BITKOM, dem indizielle Wirkung auch gegenüber Vergütungsschuldnern zukomme, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden.
- C.
Kontext der Entscheidung Bereits in früheren Entscheidungen hat der BGH die Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung ausdrücklich für jede Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten auch an andere als natürliche Personen aufgestellt (BGH, Urt. v. 16.03.2017 - I ZR 36/15 Rn. 36 - GRUR 2017, 694 „Gesamtvertrag PCs“). Allerdings war fraglich, ob eine solch weitreichende Vergütungspflicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b InfoSoc-RL vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit den unionsrechtlichen Vorgaben ebenso wenig vereinbar wie eine Reprografieabgabe, die nicht zwischen Vervielfältigungen durch private und sonstige Nutzer unterscheidet. Der österreichische OGH hatte daraus gefolgert, dass zwar die Unterwerfung von Zwischenhändlern unter die Vergütungspflicht für Privatkopien unionsrechtskonform sei, nicht aber deren Anwendung auf die Abgabe an juristische Personen als Endkunden oder an natürliche Personen, die erkennbar als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen (OGH, Urt. v. 21.02.2017 - 4 Ob 62/16w Rn. 50 ff. - MMR 2017, 388 „Austro Mechana/Amazon“). Wegen dieser Divergenz hat der BGH letztlich den EuGH angerufen (BGH, EuGH-Vorl. v. 26.09.2024 - I ZR 1/24 Rn. 19 ff. - GRUR 2024, 1892 „Gewerblicher Endabnehmer“). Der EuGH hat die Sichtweise des BGH jedoch bestätigt und hält es mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH für vereinbar, auch dann eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen, wenn sie einer gewerblichen Abnehmerin überlassen werden (EuGH, Urt. v. 15.01.2026 - C-822/24 Rn. 34 ff. - GRUR 2026, 247 „bluechip“). Daran knüpft das vorliegende Urteil an. Die Erstreckung der Vergütungspflicht auch auf Geräte, die an gewerbliche Endabnehmerinnen überlassen werden, ist vor dem Hintergrund der praktischen Schwierigkeiten gerechtfertigt, die privaten Nutzenden zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhaberinnen des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen (dazu Stieper in: Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Aufl. 2026, § 54 UrhG Rn. 14 m.w.N.). Da ein solches System es den Schuldnerinnen der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich die private Nutzerin, die diesen Preis zahlt.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Wer als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin Geräte oder Speichermedien i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG im Inland in den Verkehr bringt, schuldet die Abgabe für Privatkopien also unabhängig davon, ob die Geräte an eine private oder eine gewerbliche Endabnehmerin geliefert werden. Eine Befreiung von der Vergütungspflicht ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht oder allenfalls in geringem Umfang zur Herstellung von Privatkopien verwendet werden (§ 54 Abs. 2 UrhG). Die Anforderungen an den Nachweis hängen davon ab, wann der Anspruch geltend gemacht wird: Steht im Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevor, so muss lediglich nachgewiesen werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls unwahrscheinlich ist, zum Beispiel durch eine schriftliche Bestätigung der gewerblichen Abnehmerin, dass diese das von ihr erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwenden wird. Dass ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird, ist dann unschädlich. Wird ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung geltend gemacht, dann ist der Nachweis zu führen, dass die in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Die Vergütungspflicht beschränkt sich in diesem Fall von vornherein auf etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Nur dann, wenn der für eine Befreiung erforderliche Nachweis erst erbracht werden kann, nachdem die Vergütungsschuldnerin bereits an die Verwertungsgesellschaft geleistet hat, stellt sich die Frage einer Rückforderung der geleisteten, aber tatsächlich nicht geschuldeten Vergütung. Der BGH hält auch insoweit an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach die trotz einer nachweislich fehlenden Vergütungspflicht gleichwohl entrichteten Vergütungen nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu erstatten sind. Obwohl das Gericht dies im konkreten Fall nicht für entscheidungserheblich hält, geht das Urteil ausführlich auf die umstrittene Frage ein, ob der Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB den Anforderungen des Unionsrechts genügt (vgl. dazu auch Stieper in: Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, § 54 UrhG Rn. 39). Im Ergebnis bejaht der BGH – wenig überraschend – die Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b InfoSoc-RL. Insbesondere begründe der Umstand, dass das deutsche Bereicherungsrecht keine einfache Rechtsmaterie sei, keine übermäßige Erschwernis i.S.d. EuGH-Rechtsprechung. Auch sei es aufgrund des gesonderten Ausweises der Gerätevergütung (§ 54d UrhG) ohne Weiteres möglich, die Vergütungsschuldnerin ihrerseits dazu zu verpflichten, den Vergütungsanteil, den die Endabnehmerin als Teil des Kaufpreises geleistet habe, an diese zurückzuzahlen.
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