„Offenkundig“ erhöhte Brandgefahr durch Lagerung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren in der Feuerversicherung?Orientierungssatz zur Anmerkung Der Verweis des Tatrichters auf „geläufige, nicht mehr nur seltene Nachrichten“ und nicht belegtes „Alltagswissen“ (hier in Bezug auf eine erhöhte Brandgefahr von gelagerten Akkumulatoren für E-Zigaretten) stellt keine überprüfbare Begründung für eine angenommene Offenkundigkeit von Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO dar. - A.
Problemstellung Der Beschluss des BGH beschäftigt sich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG aufgrund nicht berücksichtigter Beweisangebote im Zusammenhang mit einer in Rede stehenden Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung infolge der Neuvermietung einer Gewerbehalle. Der BGH hatte insbesondere zu beurteilen, ob das Berufungsgericht aufgrund einer angenommenen Offenkundigkeit von Tatsachen – hier in Bezug auf eine erhöhte Brandgefahr von gelagerten Akkumulatoren für E-Zigaretten – eine Beweisaufnahme für nicht erforderlich halten durfte, § 291 ZPO.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger war Eigentümer einer Gewerbehalle, die er im April 2021 bei der Beklagten gegen Feuer versicherte. Im Versicherungsantrag wurde als Nutzungsart u.a. „Dachdeckerei“ angegeben. Den zuvor an einen Dachdecker vermieteten Teil der Halle vermietete der Kläger im August 2021 an ein Unternehmen zur Nutzung als Lagerhalle. Wie der Kläger wusste, lagerte die Mieterin in der Halle Zubehör für E-Zigaretten, u.a. Lithium-Ionen-Akkumulatoren. Im Mai 2022 brach in der Halle aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus. Das Gebäude sowie die eingelagerten Akkumulatoren und E-Zigaretten wurden beschädigt. Die auf Versicherungsleistungen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hielt die Beklagte wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung für leistungsfrei (§§ 23, 26 VVG), weil der Kläger statt der bei Vertragsschluss angegebenen „Dachdeckerei“ später Gebäudeteile als Lagerhalle vermietet habe. Es bedürfe, so das OLG Brandenburg, keiner Beweisaufnahme, um festzustellen, dass mit dem Lagern von Akkumulatoren eine gegenüber der Überlassung an einen Dachdecker gesteigerte Brandgefahr verbunden sei. Der Kläger wendete sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Seine Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der BGH hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH hat das OLG den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das OLG hätte die Leistungsfreiheit nicht annehmen dürfen, ohne den gegen das Vorliegen einer Gefahrerhöhung und – hilfsweise – gegen die Kausalität für den Versicherungsfall gerichteten Klägervortrag zu berücksichtigen und die angebotenen Beweise zu erheben. Den Anforderungen an die Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände werde die Berufungsentscheidung nicht gerecht. Für die Gefahrenlage bei Vertragsabschluss sei das OLG davon ausgegangen, dass der Dachdecker in der Halle einen Betrieb unterhalten habe. Dabei habe es jedoch das Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass der Dachdecker das Objekt ausschließlich als Lagerhalle genutzt habe. Ferner habe der Kläger behauptet, dass das Risiko eines Schadenseintritts/einer -vergrößerung bei einem Handwerkerbetrieb wegen der eingelagerten Baumaterialien größer sei als bei der Lagerung von Akkumulatoren. Dem Beweisangebot (Sachverständigengutachten) wäre nachzugehen gewesen, so der BGH. Zur Gefahrenlage nach der Vermietung an ein Unternehmen, das in der Halle Lithium-Ionen-Akkumulatoren lagerte, sei das OLG davon ausgegangen, dass es sich dabei um hochbrennbare Akkumulatoren gehandelt habe, welche die Gefahr der Intensivierung und Ausbreitung eines Brandes erheblich steigerten. Dem gegenläufigen Vortrag des Klägers sei das Gericht nicht nachgegangen, sondern habe vielmehr die erhöhte Brandgefahr von Akkumulatoren für E-Zigaretten als offenkundig („Alltagswissen“) und eine Beweisaufnahme daher für nicht erforderlich gehalten. Der BGH führt aus, dass Tatsachen allgemeinkundig i.S.d. § 291 ZPO seien, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar sind. Der Tatrichter sei gehalten, eine Offenkundigkeit zu begründen. Vorliegend stelle indes der Verweis des OLG auf die „geläufigen, nicht mehr nur seltenen Nachrichten“, die sich auch nicht speziell auf die Akkumulatoren von E-Zigaretten beziehen sollen, und nicht belegtes „Alltagswissen“ keine überprüfbare Begründung dar. Ungeachtet dessen hätte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der für offenkundig gehaltenen Tatsachen abschneiden dürfen. Das angebotene Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Ferner wäre dem Beweisangebot zum Kausalitätsgegenbeweis (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG) nachzugehen gewesen. Der Kläger habe behauptet, dass der Brand weder von den Lithium-Ionen-Akkumulatoren ausgegangen sei noch diese das Brandgeschehen vergrößert hätten. Nach Ansicht des BGH waren die Gehörsverstöße auch entscheidungserheblich.
- C.
Kontext der Entscheidung I. Der Sachverhalt wird in dem BGH-Beschluss nur recht knapp mitgeteilt. Das Berufungsurteil des OLG Brandenburg vom 28.08.2025 ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht, selbst nicht in der Entscheidungsdatenbank des Landes Brandenburg. Veröffentlicht ist indes das landgerichtliche Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 19.02.2025. In diesem umfangreichen landgerichtlichen Urteil mit 58 Randziffern wird ausführlich der Sachverhalt dargelegt. Danach ging es um eine Flachdachhalle mit einer installierten Solaranlage. Dort war im Antrag die Hauptnutzung als Mineralölhandel angegeben, wobei zum damaligen Zeitpunkt ein Tank mit einem Fassungsvermögen von 50 m³ vorhanden war. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags hatte die Mieterin zwei weitere Tanks mit zusammen 100 m³, und zwar ohne behördliche Genehmigung, einbauen lassen. Die Versicherungsnehmerin hatte ferner noch zwei weitere Hallen an eine andere Firma vermietet, die dort Zubehör für E-Zigaretten, u.a. Lithium-Ionen-Akkumulatoren, einlagerte. Hiervon hatte die Versicherungsnehmerin ab Oktober 2021 Kenntnis erlangt. Das Landgericht hatte die Klage wegen Verletzung von behördlichen und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften abgewiesen. Da das Berufungsurteil nicht bekannt ist, steht zu vermuten, dass der Berufungssenat hierauf nicht abstellte, sondern ausschließlich auf eine Gefahrerhöhung bezüglich der Lithium-Ionen-Akkus. II. In der forensischen Praxis geht es aufgrund der restriktiven Praxis von Berufungsentscheidungen die Revision zuzulassen zum einen und der ebenso zurückhaltenden Zulassungspraxis des BGH zum anderen oftmals „nur“ darum, ob der Rechtsmittelführer Verstöße gegen das rechtliche Gehör „entdeckt“, wie das Übergehen von Beweisantritten. Im vorliegenden Fall bejahte dies der Versicherungssenat, da ihm die Ausführungen des Berufungsurteils zu einer allgemeinkundigen Tatsache i.S.d. § 291 ZPO nicht genügen. Die nähere Begründung des OLG Brandenburg ist nicht bekannt. Es gibt jedenfalls eine umfangreiche brandwissenschaftliche und im Internet frei zugängliche Literatur, bei denen auch und gerade vor den Akkus bei E-Zigaretten gewarnt wird. Kommt es dort zu einem Kurzschluss, verbrennen die Akkus geradezu explosionsartig. Da es sich offenbar um einen Dachdeckerbetrieb handelt, besteht erst recht eine massive Problematik, da dieses Feuer aufgrund der im Dachdeckerbetrieb vorhandenen hohen Brandlast zu einem Totalverlust eines ganzen Gebäudes führen kann.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der Beschluss des BGH bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hohen Anforderungen an die Instanzrechtsprechung, Beweisantritten der Parteien nachzugehen. Ferner zeigt dies, dass es an den Parteivertretern liegt, substanziiert und konkreter vorzutragen. Im vorliegenden Fall dürfte vermutlich der Versicherer nicht vertieft vorgetragen haben. Letztlich dürfte sich nach der Zurückverweisung am Ergebnis nicht viel ändern, da es als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist, dass ein Brandsachverständiger nicht bestätigen wird, dass solche Lithium-Ionen-Akkumulatoren zum Brand geführt haben, erst recht nicht, dass im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG eine Beteiligung der Lithium-Ionen-Akkus weder am Brandausbruch noch an der Brandausbreitung mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO auszuschließen ist.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Eine vom BGH nicht angesprochene Frage in Fällen vorliegender Art ist es, inwieweit darf das Gericht für die Begründung seiner Entscheidung und/oder zur Bewertung, ob eine offenkundige bzw. allgemeinkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO vorliegt, „rumgoogeln“ bzw. KI nutzen? Manche Gerichte sind hier durchaus libertär; im Zivilprozess ist es aufgrund des Beibringungsgrundsatzes dem Richter jedoch strikt untersagt, „einfach so“ eine Internetrecherche durchzuführen. Dies ist indes dann anders, wenn von einer der Parteien dies angeregt bzw. konkrete Hinweise hierzu erfolgen, z.B. auf eine bestimmte Website verwiesen wird. Sollte es aber keine entsprechenden Hinweise der Parteivertreter geben, hat das Gericht sich, so verführerisch es auch sein mag dagegen zu verstoßen, zu beschränken und sich eine große Zurückhaltung aufzuerlegen. Insoweit kann man gerade nicht sagen, dass sämtliche Informationen aus dem Internet als eine allgemeinkundige Tatsache zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz wäre sogar am Maßstab des § 42 ZPO (Befangenheit) zu prüfen (zu recht kritisch Voß, ZZP 2022, 429; Prütting in: MünchKomm ZPO, 7. Aufl. 2022, § 291 Rn. 8). § 291 ZPO bildet eben „keine Grundlage für eine richterliche Internetrecherche“ (Prütting in: MünchKomm ZPO, § 291 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 27.01.2022 - III ZR 195/20 - MDR 2022, 450). Ferner müsste das Gericht bei aus dem Internet genommenen Tatsachen dies den Parteien entsprechend mitteilen und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme geben (BGH, Beschl. v. 27.01.2022 - III ZR 195/20 - MDR 2022, 450). Zu großzügig ist es daher, dem Richter eine freie Internetrecherche zu gestatten und nur zu verlangen, dass er dies dann offenlegt und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser richterlichen Internetrecherche gibt. Die Aussage, dass offenkundige Tatsache auch solche wären, die das Gericht dem Internet entnommen hat, ist folglich abzulehnen. Das Gericht darf hier nicht zu einem „Infobroker“ werden für Tatsachen, die eben nicht von den Parteien konkret angesprochen wurden (zu weitgehend Windau, NJOZ 2018, 761 und Bachmeier, DAR 2012, 557, beides Richter am Amtsgericht).
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