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Anmerkung zu:OVG Münster 7. Senat, Urteil vom 01.10.2025 - 7 D 160/23.NE
Autor:Stefan Tysper, RA und FA für Verwaltungsrecht
Erscheinungsdatum:08.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 9 BBauG, Art 20 GG, § 1 BBauG, § 1a BBauG, § 44 BNatSchG, § 47 VwGO
Fundstelle:jurisPR-ÖffBauR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Johannes Handschumacher, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Tysper, jurisPR-ÖffBauR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Ausfertigungsmangel und rechtsgrundlose Festsetzungen führen zur Gesamtunwirksamkeit der Bebauungsplanung



Orientierungssätze

1. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekV NW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekV NW), kommt es hingegen nicht an (hier: es fehlt an einer Ausfertigung des Plans).
2. Festsetzungen in Bebauungsplänen müssen in dem vom Plangeber gewählten, ggf. im Wege der Auslegung zu ermittelnden Umfang von einer Ermächtigungsgrundlage getragen sein (hier: die von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vertretene Einschränkung auf neu zu errichtende Gebäude bzw. sonstige Anlagen ergibt sich danach auch nicht aus der systematischen Einordnung der Festsetzung in Ziff. 9.1 unter der mit dem Klammerzitat des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB versehenen Überschrift.)



A.
Problemstellung
Soweit es von jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz gehört, von Amts wegen just jene Normen zu identifizieren, die sich für den zu entscheidenden Fall Geltung beimessen, und sie auf ihre Gültigkeit, also ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 7 C 115/86 - BVerwGE 80, 355, 363), wird bei der prinzipalen Normenkontrolle die Gültigkeit einer Norm selbst zum Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle und eines allgemein verbindlichen, also inter omnes wirkenden Anspruchs im Wege einer Direktprüfung gemacht. Einerseits dient das Verfahren der Normenkontrolle nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar. Andererseits ist die Prüfungspflicht begrenzt, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Fehler feststellt: Sieht es einen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend an, darf es seine Prüfung abbrechen und die Norm für unwirksam erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es ist nicht verpflichtet, jeden weiter geltend gemachten Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen. Weder Antragsteller noch Antragsgegner können das Normenkontrollgericht prozessual gleichsam zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 13.10.2011 - 4 BN 16/11 - ZfBR 2012, 36, 37).
In diesem Spannungsfeld bewegt sich dieses Judikat, mit dem das OVG Münster einen von den Beteiligten unbesehenen, aber eben beachtlichen formellen Mangel festgestellt hat, an dem der auf den Prüfstand gestellte Bebauungsplan insofern litt, als er nicht rechtzeitig ausgefertigt worden war. Dass ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden muss, ist ein Klassiker und ein „alter Hut“, der in der Rechtsprechung seit sicher über 35 Jahren hundertfach judiziert wurde und bis heute insofern en vogue ist, als nachgerade das Bekanntmachungsverfahren nach wie vor Fallstricke bereit hält, in denen sich die Gemeinden auf der Zielgeraden eines oftmals langwierigen Aufstellungsverfahrens zwischen Satzungsbeschlussfassung und Inkraftsetzung des Satzungsrechts schnell verfangen können. Kommen dann noch Rechtsanwendungsfehler dergestalt hinzu, dass bestimmte textliche Festsetzungen nicht hinlänglich durch Rechtsgrundlagen gedeckt sind, führen solcherlei materielle Rechtsfehler ebenfalls zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanung.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines denkmalgeschützten Vierkanthofs gegen den Bebauungsplan, der ein etwa 13 ha großes Stadtteilgebiet überplant. Der überwiegende Teil des Plangebiets wird als Allgemeines Wohngebiet (WA), gegliedert in die Teilflächen WA 1, WA 2 und WA 3, festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu „Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)“, deren Ziff. 9.1 lautet:
„Im WA 1, WA 2 und WA 3 sind auf jedem Gebäude mindestens 35 % der jeweiligen Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen zu errichten. Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude, die auf einem Baugrundstück errichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass mindestens die Gesamtfläche gemäß Satz 1 erreicht wird, können die Photovoltaik-Anlagen auf dem jeweiligen Grundstück auch gebündelt auf Dachflächen, an Fassaden und auf/an Nebenanlagen angebracht werden. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 entfällt, wenn durch andere technische Lösungen auf dem Baugrundstück des jeweiligen Gebäudes klimaneutral Strom in gleicher Größenordnung wie durch eine PV-Anlage auf dem Dach erzeugt wird.“
Unter der Überschrift „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 16d, 20 und 25a BauGB i.V.m. § 9 und 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW)“ werden unter anderem unter Ziff. 10.3 Anforderungen an den Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen getroffen. Danach habe zum sicheren Ausschluss eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen außerhalb des Brut- und Aufzuchtzeitraums wildlebender Vogel- und Fledermausarten zwischen 01.11. und 28./29.02. stattzufinden; zum sicheren Ausschluss eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNatSchG habe hiernach im Vorfeld eines Abrisses eine gutachterliche Kontrolle der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu erfolgen.
Mit Datum vom 26.06.2023 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine Bekanntmachung sowie eine Bestätigung, dass der Wortlaut des Bebauungsplans mit dem Beschluss des Rates vom 20.06.2023 übereinstimme. Der Beschluss des Rates und die Bekanntmachung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.07.2023 bekanntgemacht. Unter dem 11.07.2023 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Originalurkunde des Bebauungsplans die Bestätigungen, dass der Rat den Bebauungsplan als Satzung am 20.06.2023 beschlossen habe und am 04.07.2023 die Bekanntmachung erfolgt sei.
Die Antragsteller begründeten ihren Normenkontrollantrag im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin Denkmalschutz im Gewande der Bauleitplanung betreibe. Zwar könne die Gemeinde nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Verfolgung städtebaulicher Ziele Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen. Sie müsse sich dabei jedoch auf die Regelung der Bodennutzung beschränken, was vorliegend nicht gegeben sei.
Mit Beschluss vom 19.11.2024 (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2024 - 10 A 2277/22) hatte das erkennende Gericht – colorandi causa – den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln (Urt. v. 29.09.2022 - 4 K 4024/21), mit dem die Klage der Antragsteller auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für den Abriss des Baudenkmals auf ihrem Grundstück abgewiesen wurde, abgelehnt. Der Bebauungsplan sei ferner insofern unwirksam, als es für die textlichen Festsetzungen der Ziff. 9.1 hinsichtlich der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage gebe. § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB ermögliche nur eine Festsetzung bezüglich der Errichtung von Gebäuden, wohingegen der Plan überschießend für jedes, also auch bestehende, Gebäude mindestens 35% der jeweiligen Dachfläche für Photovoltaik festsetze. Es handle sich um einen Grundzug des Planungskonzepts, so dass sich der Bebauungsplan insgesamt als unwirksam erweise. Als unwirksam erwiesen sich nach Auffassung der Antragsteller ferner die Festsetzungen zum Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen in Ziffer 10.3. Für diese verhaltensbezogenen Festsetzungen fehle eine Ermächtigungsgrundlage; sie seien nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Die dahin gehende Festsetzung sei lediglich als Hinweis auf den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig; Gleiches gelte für Satz 2 jener Festsetzung. Die Antragsgegnerin erwiderte, dass mit dem Bebauungsplan weder „Denkmalschutz im Gewande der Bauleitplanung“ noch ein „Etikettenschwindel“ betrieben werde. Hinsichtlich der angegriffenen Festsetzungen genüge eine inhaltliche Bestimmbarkeit anhand anerkannter Auslegungsmethoden.
Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Erwartungsgemäß bestanden vonseiten des Senats zunächst keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags; insbesondere wurde die Antragsbefugnis wegen der potenziellen Planbetroffenheit des Eigentums der Antragsteller (und damit auch inzident deren hinlängliches Rechtsschutzbedürfnis) bejaht.
Weniger erwartbar war die Feststellung der Begründetheit des Normenkontrollantrags unter formellen wie materiellen Gesichtspunkten:
I. Zum einen beanstandete der Senat einen formellen Rechtsfehler dahin gehend, dass der Bekanntmachungsvorgang mit der vom Bürgermeister seinerzeit schon unter dem Datum des 26.06.2023 erfolgten Bekanntmachungsanordnung zeitlich vor der Ausfertigung des Bebauungsplanes begonnen wurde. Die Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes erfolgte am 04.07.2023, wohingegen die zeitlich prioritäre Ausfertigung des Bebauungsplanes erst danach am 11.07.2023 erfolgte. Soweit der Bekanntmachungsakt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW) beginnt, begann hier das Bekanntmachungsverfahren spätestens mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister am 26.06.2023. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen insofern noch nicht festgestanden, als es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Allein der Ausfertigungsvermerk auf der – in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen – Originalurkunde vom 11.07.2023 sei insoweit maßgeblich. Dass der Bürgermeister zuvor bereits am 26.06.2023 in einem separaten Dokument erklärt habe, dass der Rat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.06.2023 beschlossen habe, sei demgegenüber unerheblich. Ebenso unbeachtlich sei, dass auf der Originalurkunde des Bebauungsplans sowohl der Ausfertigungsvermerk als auch der Bekanntmachungsvermerk mit dem Datum des 11.07.2023 unterzeichnet sind. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekanntmachung tatsächlich bereits im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgt.
II. Zum anderen und im Wesentlichen beanstandete der Senat auch materielle Rechtsfehler bezüglich zweier textlicher Festsetzungen:
1. Für die Festsetzung unter Ziff. 9.1 fehle es an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB. Danach sind Festsetzungen möglich, die bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorsehen. Schon dem Wortlaut nach ermögliche diese Regelung nur Festsetzungen, die sich auf die Errichtung von Gebäuden beziehen. Die in Ziff. 9.1 enthaltene Festsetzung umfasse jedoch auch Bestandsgebäude und sei insoweit nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB gedeckt. Der Wortlaut des ersten Satzes des ersten Absatzes, der den Grundsatz zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen enthalte, erfasse mit der Formulierung „auf jedem Gebäude“ auch Bestandsgebäude. Nichts anderes ergebe sich aus dem zweiten Satz, der den Begriff der Dachfläche näher bestimme. Aus dem Halbsatz „die auf einem Baugrundstück errichtet werden“ folge nicht, dass die gesamte Festsetzung nur Neuerrichtungen von Gebäuden erfasste; vielmehr dürfte sich der letzte Halbsatz sprachlich nach Auffassung des Gerichts nur auf den Fall beziehen, dass mehrere Gebäude auf dem Grundstück errichtet sind oder werden. Die (sinngemäße) Erwägung der Antragsgegnerin, der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB erfordere eine einschränkende Auslegung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans, greife indes nicht durch. Festsetzungen in Bebauungsplänen müssten in dem vom Plangeber gewählten, ggf. im Wege der Auslegung zu ermittelnden Umfang von einer Ermächtigungsgrundlage getragen sein. Die von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vertretene Einschränkung auf neu zu errichtende Gebäude bzw. sonstige Anlagen ergebe sich danach auch nicht aus der systematischen Einordnung der Festsetzung in Ziff. 9.1 unter der mit dem Klammerzitat des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB versehenen Überschrift. Diese Auslegung werde auch durch die Planbegründung bestätigt. Danach seien Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen zu realisieren, wobei die zu realisierende Mindestfläche (Solarmindestfläche) der Photovoltaikanlage mindestens 35% aller Dachflächen der jeweiligen Gebäude bestragen müsse. Für eine Beschränkung auf neu errichtete Gebäude ergebe sich daraus kein Anhaltspunkt; stattdessen spreche auch die Planbegründung von „35% aller Dachflächen der jeweiligen Gebäude“. Ferner enthalte die Planbegründung eine Definition des Begriffs der Dachfläche: „Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude, die auf einem Baugrundstück bestehen und/oder errichtet werden.“, die ausdrücklich auch Bestandsgebäude einschließe. Aus den weiteren Unterlagen des Aufstellungsverfahrens ergäben sich ebenfalls „keine Anhaltspunkte für eine auf Bestandsgebäude beschränkte Auslegung der Festsetzung“ (Rn. 50: gemeint sein müsste hier von Gerichts wegen indes richtigerweise anstelle von „Bestandsgebäude“ das Wort „Neubauten“ respektive die Bezugnahme auf „neu errichtete Gebäude“). Dies gelte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insbesondere für den Erläuterungsbericht mit Stand aus Mai 2021. Zwar sei darin die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB korrekt wiedergegeben; anschließend werde jedoch ausgeführt, dass sich die Quote der Photovoltaikanlagen auf „die Dachflächen jeden Hauptgebäudes“ bezieht. Der festgestellte Mangel führe unter Berücksichtigung der Grundsätze der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers insofern zur Gesamtunwirksamkeit der verbindlichen Bauleitplanung, als es sich bei der Frage der Festsetzungen zu Photovoltaikanlagen nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin um eine wesentliche und zentrale Frage handle. Mit Blick auf ihr städtebauliches Konzept habe die Antragsgegnerin in der Planbegründung ausgeführt, die dem Klimaschutz dienenden Potenziale sollten nachhaltig gefördert, gestärkt und entwickelt werden. Es könne danach nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Regelungen an dem Plan im Übrigen festgehalten hätte.
2. In zweiter Linie hat der Senat zudem die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erst späterhin monierte textliche Festsetzung Nr. 10.3 zum „Abriss von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen“ aufgegriffen und zu bedenken gegeben, dass die hierfür allein in Betracht zu ziehende Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB einen städtebaulichen Bezug zum Bodenrecht erfordere und voraussetze, der aber dem Wortlaut jener textlichen Festsetzung nicht zu entnehmen sei. Danach können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Wie für alle Festsetzungen des Katalogs in § 9 Abs. 1 BauGB seien dafür jedoch städtebauliche Gründe erforderlich. Was städtebauliche Gründe seien, ergebe sich aus den Zusammenhängen mit den §§ 1, 1a BauGB über die Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung. Soweit die Antragsgegnerin mit den Festsetzungen in Ziff. 10.3 ausweislich der Begründung des Bebauungsplans den sicheren Ausschluss von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezwecke, verfolge sie keine städtebaulichen Ziele. Vielmehr wolle sie zur Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes das Verhalten der Bauherren im Plangebiet unmittelbar steuern, wofür die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt seien. Nichts anderes ergebe sich aus der Nennung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Tierwelt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Dass diese Belange bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen seien, führe nicht zur städtebaulichen Rechtfertigung der hier streitigen Festsetzung. Der Senat ließ indes hinsichtlich dieser weiteren textlichen Festsetzung bewusst offen, ob auch dieser zusätzliche materielle Mangel für sich genommen ebenfalls zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde.
3. In einem abschließenden obiter dictum verwies der Senat darauf, dass weitere durchgreifende Mängel des Plans nicht vorliegen dürften. Insbesondere dürfte sich kein Abwägungsfehler daraus ergeben, dass die Festsetzung der Baugrenzen auch den Erhalt des Denkmals sicherstellen soll. Dabei dürfte nicht zu beanstanden sein, dass sich die Baugrenzen an dem Gebäudebestand orientieren, der Gegenstand der ersten Unterschutzstellung im Jahr 1996 war. Ebenso wenig dürfte sich, so der Senat abschließend, ein rechtlicher Mangel der angegriffenen Planung mit Blick auf den Zuschnitt der Baufenster in anderen Teilen des Plangebiets ergeben.


C.
Kontext der Entscheidung
Das Urteil steht im Kontext mit mehr oder minder gefestigten Rechtsprechungslinien:
I. Soweit ausweislich der Originalurkunde die Ausfertigung zum Satzungsbeschluss wie auch die Bekanntmachung vom Bürgermeister am selben Tag, hier jeweils unter dem 11.07.2023, unterzeichnet worden war, mussten und müssen alle Warnlampen angehen und blinken.
Rechtlich entscheidend ist nämlich immer genau genommen der Beginn des Bekanntmachungsverfahrens, d.h. der Zeitpunkt der Bekanntmachungsanordnung, der der Ausfertigung zeitlich nachfolgen muss. Nach insoweit gefestigter Rechtsprechung namentlich auch des 7. Senats des OVG Münster ist Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan, wobei es nach dieser Rechtsprechung als notwendig betrachtet wird, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird, kommt es hingegen nicht an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.12.2024 - 7 D 123/22.NE Rn. 29 m.w.N.). Der hehre Grundsatz „Ausfertigung vor Bekanntmachung“ manifestiert und bewährt sich folglich nicht anhand der Originalurkunde des Bebauungsplanes, sondern nach tunlichst sorgsam geführter Aktenlage zum Bekanntmachungsverfahren.
II. Soweit der Senat zur fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung der naturschutzrechtlich radizierten Festsetzung unter Ziff. 10.3 auf das noch dazu vom Autor selbst (Tysper, jurisPR-ÖffBauR 8/2025 Anm. 3, zu VGH Mannheim, Urt. v. 10.04.2025 - 8 S 756/23) rezensierte Urteil rekurriert (Rn. 61), wonach auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB keine verhaltensbezogenen Maßnahmen stützbar respektive festsetzbar seien (dort in Rn. 101), erscheint dieser Judikaturrekurs indes weniger gefestigt und jedenfalls insofern nicht gleichsam denknotwendig, als es maßgeblich auf die hiermit bestenfalls korrespondierenden Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung ankommt, die den Ausschlag für oder gegen einen städtebaulichen Impetus einer textlichen Festsetzung zu geben vermögen.
III. Gefestigter ist demgegenüber die sich wenn auch nur im abschließenden obiter dictum niedergeschlagene Erkenntnis des Gerichts, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keinen unzulässigen Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts betrieben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.2001 - 4 CN 4/00 Rn. 8). Vielmehr hat die Antragsgegnerin die im Eigentum der Antragsteller stehenden und vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke abwägungsfehlerfrei und denkmalverträglich überplant respektive auf den denkmalrechtlich konturierten Bestandsschutz gesetzt.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Abwägungsrelevanz des Denkmalschutzes bewirkt, dass die Gemeinden gut beraten sind, die denkmalrechtlichen Belange sorgfältig zu ermitteln (vgl. so auch Baars, BauR 2022, 726) und vor allem nachvollziehbar in der Bebauungsplanbegründung niederzulegen.
Noch bedeutsamer ist die städtebauliche Begründung und Darlegung wie auch Rechtfertigung textlicher Festsetzungen durch korrespondierende und widerspruchsfreie Erläuterungen in der Bebauungsplanbegründung als Quelle für die Auslegung von zeichnerischen sowie insbesondere der textlichen Festsetzungen. Denn die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung überhaupt der Auslegung bedarf. Es ist völlig ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung unter Zuhilfenahme der Planunterlagen – insbesondere der Planbegründung – ermittelt werden kann (vgl. tagesgleich OVG Münster, Beschl. v. 01.10.2025 - 2 D 258/21.NE Rn. 35), wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.06.2018 - 2 D 80/16.NE Rn. 40 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall gab im Grunde genommen nur ein einziges Wort den zumindest scheinbaren Ausschlag für das Unwirksamkeitsverdikt der textlichen Festsetzung unter Ziff. 9.1, und zwar das Wort „bestehen“ in der Dachflächendefinition aus der Planbegründung. Man muss dem OVG Münster aber an dieser Stelle zugutehalten, dass das Unwirksamkeitsverdikt nicht explizit am Bestimmtheitsgebot aufgehängt worden ist, wenngleich dieses eng verzahnt ist mit dem Topos der gebotenen Regelungstiefe eines Bebauungsplans, und zwar eher als eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB und der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage.
Schlussendlich mag sonach der Hinweis darauf genügen, dass hinsichtlich des aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebots insofern keine überspannten Maßstäbe an die Bauleitplanung gestellt werden dürfen, als das von Antragstellerseite sinngemäß bemühte Gebot der Normenklarheit nicht ein Höchstmaß an Aussageschärfe und Detailtreue verlangt (vgl. so auch Bischopink in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 87). Ebenso wie der Bundesgesetzgeber ist auch der Ortsgesetzgeber in der Bauleitplanung verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Tatbestand mit Maßstäben zu umschreiben, die so genau sind, dass es bei dessen Auslegung und Anwendung keine Zweifelsfragen gibt. Es genügt vielmehr, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können und eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte gewährleistet ist. Soweit zumindest die Theorie.
In der Praxis sollten die Gemeinden nach Möglichkeit nicht nur jedes Wort ihrer textlichen Festsetzungen auf die berühmte „Goldwaage legen“, sondern auch immer mitbedenken, welche Schwerpunkte im Sinne planerischer Grundzüge sie bilden, und ihre bestenfalls uneingeschränkt stringenten Regelungen noch dazu sprachlich eindeutig in der Planbegründung erläutern, und zwar uneingeschränkt verknüpft und verschränkt mit den Regelungen in den §§ 1 und 1a BauGB über die Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung. Und für die in Bebauungsplänen regelmäßig übliche Bezugnahme auf die naturschutzrechtlich radizierten Regelungen zu § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt der glasklare Ratschlag an die Gemeinden, diese in einem bloßen (nachrichtlichen) Hinweis und eben tunlichst nicht in einer textlichen Festsetzung zu implementieren respektive umzusetzen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der weitere und in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne an sich übliche Themenschwerpunkt liegt im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags einmal mehr auf der hier allerdings unproblematisch bejahten Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in entsprechender Anlehnung an § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung in eigenen Rechtspositionen durch die Festsetzungen erschien dem Senat hiernach als zumindest möglich, wenngleich das Gericht gerade vor dem von ihm im Tatbestand an zwei Stellen (Rn. 2 und 14) angeführten Hintergrund weiterer Verwaltungsstreitverfahren der Antragsteller durchaus deren Rechtsschutzbedürfnis hätte hinterfragen können, das wenn auch regelmäßig durch eine gegebene Antragsbefugnis gleichsam indiziert wird. Soweit mit dem vom Gericht indes völlig desavouierten respektive jedenfalls nicht mit auch nur einem Satz visibel angeklungenen Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis vermieden werden soll, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, wäre danach zu fragen gewesen, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Wenn hiernach auch nicht erforderlich ist, dass die sonach begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt und es vielmehr für das Rechtsschutzinteresse ausreicht, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann, bleibt indes fraglich, ob dieses Normenkontrollverfahren für die in den denkmalschutzrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren durchgehend unterlegenen Antragsteller nicht insofern unnütz erscheint, als sie unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance haben, ihr eigentliches Ziel – die Befreiung ihres Eigentums von den vermeintlichen Fesseln des Denkmalschutzrechts – zu erreichen. Soweit es zur – vorliegend unausgesprochen inzidenten – Bejahung des Rechtsschutzinteresses vielmehr genügt, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den oder die Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, mag diese richtige Normenkontrollentscheidung für die Antragstellerseite in Anbetracht der möglichen Heilung der Bebauungsplanmängel allenfalls temporär aus rein tatsächlichen Gründen vorteilhaft erscheinen. Erfolgreiche Normenkontrollen erweisen sich sonach nicht selten als Pyrrhussiege, und das ist am Ende gut so für die notwendige Rechtsbeständigkeit städtebaulich erforderlicher und abwägungsfehlerfreier gemeindlicher Bauleitplanungen.
Transparenzhinweis:
Der Autor war Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin in Sachen des besprochenen Urteils.



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