Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
am vergangenen Mittwoch, dem 20.08.2025, hat die Staatskanzlei Schleswig-Holsteins in einer Pressemittelung erklärt, dass sie ihre E-Government-Infrastruktur zu einem „Schleswig-Holstein-Stack“ erweitern werde. Zeil sei es, dadurch die digitale Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Kommunen zu stärken, „um Daten sicher, effizient und rechtlich einwandfrei austauschen zu können“.
Den Kern des Vorhabens bildet dabei die Integration des estnischen Standards „XRoad“, der bereits seit vielen Jahren in der Verwaltung vieler baltischer Staaten Anwendung findet. Mithilfe dieses Standards soll zukünftig eine „einfache, sichere und interoperable Verbindung verschiedener Datenverarbeitungssysteme“ geschaffen werden, die neben schleswig-holsteinischen Behörden und den Behörden anderer Bundesländer auch weitere europäische Mitgliedstaaten umfasst. Das Land übernimmt die finanzielle Verantwortung für die Entwicklung, Wartung und den Betrieb der digitalen Infrastruktur und stellt sie den Kommunen kostenfrei zur Verfügung. Da es sich um eine interoperable Open-Source-Anwendung handle, könne diese dann von den Kommunen auch aufwandsarm und angepasst an Gegebenheiten der lokale IT-Infrastruktur übernommen werden, so der Digitalisierungsminister Dirk Schrödter. Zudem stelle der Aufbau einer Daten-Governance sicher, dass der Zugriff auf das Netzwerk technisch und rechtlich sicher sei.
Neben „XRoad“ umfasst der „Schleswig-Holstein Stack“ eine Sammlung weiterer ineinandergreifender Komponenten und Dienste der digitalen Verwaltung Schleswig-Holsteins zur Schaffung einer grenzüberschreitenden Datenplattform. Auf diese Weise, so der Minister, könne echte digitale Souveränität entstehen. Auf Ebene des Bundes und der EU ist die Diskussion um die Sicherstellung digitaler Souveränität derzeit allgegenwärtig – Schleswig-Holstein zeigt, wie es im Kleinen gelingen könnte.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Joanna Klauser mit einem Urteil des BGH zur Verwertbarkeit von AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten (BGH, Urt. v. 09.01.2025 - 1 StR 54/24) (Anm. 2).
Sodann ist Nicolas Ziegler mit einer Anmerkung zur Frage der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Entsperrung eines Handys durch Fingerauflegen vertreten (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 - 2 StR 232/24) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Jens Ferner zur Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten (LG Hanau, Beschl. v. 15.04.2025 - 1 Qs 10/25) (Anm. 4).
Florian Albrecht bespricht ein Urteil des AG Lörrach zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen zur Rechtsverfolgung (AG Lörrach, Urt. v. 03.03.2025 - 3 C 1099/24) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Piotr Stojgniew Maluszczak mit einem Beschluss des LG München I zur Verpflichtung eines E-Mail-Dienste-Anbieters auf Auskunft über den Verfasser einer negativen Bewertung (LG München I, Beschl. v. 19.02.2025 - 25 O 9210/24) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann