juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:13.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 675u BGB, § 675v BGB, § 675w BGB
Fundstelle:jurisPR-ITR 5/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 5/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 5/2026 - KI-Transparenzpflichten: Zweiter Entwurf des Verhaltenskodex veröffentlicht

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

vergangene Woche, am Donnerstag, dem 05.03.2026, haben die von der EU-Kommission eingesetzten Expertinnen und Experten den zweiten Entwurf des Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Der Praxisleitfaden dient dazu, die Transparenzvorgaben aus Art. 50 der KI-VO in konkrete Maßnahmen zu übersetzen. Zwar ist der Leitfaden rechtlich nicht bindend, Anbieter von KI-Systemen, die ihn unterzeichnen, profitieren aber von einer Konformitätsvermutung mit dem Gesetz. Der erste Entwurf wurde im Dezember veröffentlicht. In den zweiten Entwurf sind nun auch die Rückmeldungen hunderter Stakeholder aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft sowie der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments eingeflossen.

Im Vergleich zum ersten Entwurf vom Dezember 2025 fällt vor allem die größere Flexibilität und einige Vereinfachungen auf. Der Leitfaden verfolgt weiterhin einen mehrschichtigen Markierungsansatz – bspw. bestehend aus maschinenlesbaren Hinweisen wie digital signierten Metadaten und für die Nutzerinnen und Nutzer unsichtbaren wie auch sichtbaren Wasserzeichen –, da nach Ansicht der Expertinnen und Experten keine einzelne Technik die vier Anforderungen des Art. 50 Abs. 2 KI-VO (Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit) allein erfüllen kann. Neu ist jedoch, dass Anbieter künftig auch auf alternative oder sogar einzelne Techniken zurückgreifen dürfen, sofern sie deren Gleichwertigkeit durch verifizierbare Benchmarks nachweisen. Zudem wurden mehrere zuvor verbindliche Vorgaben in optionale Maßnahmen umgewandelt.

Die Feedbackfrist für den zweiten Entwurf läuft bis zum 30.03.2026. Die finale Fassung wird bis Anfang Juni erwartet, damit sie rechtzeitig vorliegt, wenn die Transparenzpflichten zum 02.08.2026 anwendbar werden. Angesichts der ambitionierten Zeitplanung und der technischen Komplexität bleibt abzuwarten, ob der Leitfaden den Spagat zwischen praxistauglicher Umsetzung und wirksamer Transparenz meistern kann.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Julian Modi mit der internationalen Zuständigkeit bei einer Beschwerde gegen die Sperrung eines Social-Media-Accounts (OLG Nürnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25 Kart) (Anm. 2).

Sodann ist Matthias Wenn mit einer Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden zur Zulässigkeit eins datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs vertreten (OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2026 - 4 U 292/25) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Christoph Halder zur Annahme eines LinkedIn-Kontakts als Einwilligung zum Erhalt von Newslettern (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 - 23 C 120/25) (Anm. 4).

Max Hortmann bespricht ein Urteil des BGH zur Verbraucherschutzfunktion der §§ 675u, 675v, 675w BGB bei Social-Engineering-Angriffen (BGH, Urt. v. 22.07.2025 - XI ZR 107/24) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Jens Ferner mit den Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von Emails mit angehängten Rechnungen im Geschäftsverkehr (OLG Schleswig, Urt. v. 18.12.2024 - 12 U 9/24) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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