Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Verstorbene lebte aufgrund der Corona-Pandemie, die ihm versagte an seinen Wohnort in Südafrika zurückzukehren, im Jahre 2021 für 8 Monate in Deutschland in einem Hotel. In diesem Hotel verstarb er am 17.03.2022. Sein Tod blieb für längere Zeit unbemerkt.
Der Kläger (K.), Betreiber des Hotels, verlangte nach dem Ableben des Verstorbenen von seinem Nachlasspfleger, dem Beklagten (B.), Aufwendungsersatz, da das Zimmer durch das längere Unbemerktsein des Todes stark beschädigt wurde. Dieser Aufwendungsersatz i.H.v. 25.543,21 Euro setzte sich durch die Tatortreinigung, der Anschaffung von Ersatzmöbeln, dem Innenausbau des Badezimmers, der Anschaffung einer neuen Mini-Bar (insg. i.H.v. 25.533,01 Euro) und einer offenen Restaurantrechnung (i.H.v. 10,20 Euro) zusammen.
Der K. ging von einem Zahlungsanspruch aufgrund des Vertragsverhältnisses mit mietvertraglichem Schwerpunkt aus. Die Beschädigungen des Zimmers lägen daher im Verantwortungsbereich des Verstorbenen. Der Nachlasspfleger hingegen lehnte einen solchen Zahlungsanspruch ab. Der Verstorbene habe seinen Tod nicht zu vertreten und hafte auch nicht dafür. Des Weiteren seien die Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht notwendig und üblich gewesen. Die Mini-Bar-Kosten seien zudem nicht schlüssig dargelegt worden.
Der K. beantragte den B. hinsichtlich der Kosten i.H.v. 25.543,21 Euro, zusätzlich der Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Tod des Verstorbenen am 17.03.2022, zu verurteilen. Zudem beantragt K. den B. auch hinsichtlich der Kosten des aufgrund des außergerichtlich beauftragten Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.261,50 Euro, nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verurteilen. Der B. beantragte die Klage abzuweisen.
Das LG Regensburg hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Zunächst hat das Landgericht den geschlossenen Vertrag zwischen dem Verstorbenen und dem Hotelbetreiber rechtlich eingeordnet: Bei dem vorliegenden Vertragstyp handle es sich um einen typengemischten Beherbergungsvertrag, der sich aus Elementen des Miet-, Dienst-, Werk- und Verwahrungsvertrag zusammensetze. Bezüglich der Schäden im Hotelzimmer seien dabei die mietrechtlichen Vorschriften aus den §§ 535, 280 ff. BGB einschlägig. Die gastronomische Versorgung des Verstorbenen richte sich hingegen nach dem Bewirtungsvertrag, welcher ebenso ein typengemischter Vertrag sei und den Schwerpunkt im Werklieferungsvertrag habe, der sich nach den kaufrechtlichen Grundlagen richte (§ 650 BGB).
Bezüglich der Schäden am Hotelinventar hat das LG Regensburg entschieden, dass der Tod eines Hotelgastes grundsätzlich keine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 ff. BGB, 535 ff. BGB darstelle. Das Versterben eines Mieters oder auch Hotelgastes stelle kein Ereignis innerhalb der vertraglichen Pflichtenlage dar. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB sei eine vom Schuldner zu vertretende Pflichtverletzung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Verstorbene, wie zu keinem Zeitpunkt von der Klagepartei behauptet, seinen Tod nicht vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § 276 BGB herbeigeführt habe.
Unter den gleichen Gesichtspunkten scheiden auch die gesetzlichen Ansprüche, z.B. § 823 BGB, aus. Auch hierbei handle es sich durch den Tod des Verstorbenen um keine Handlung, die vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum des K. widerrechtlich verletzt habe.
Bezüglich der erbrechtlichen Haftung der Erben, Rechtsnachfolger bzw. Nachlasspfleger haften diese lediglich i.S.d. § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten). Die Instandsetzungskosten des Hotelzimmers, des Mobiliars sowie der Minibar stellen nach Ansicht des LG Regensburg keine Altverbindlichkeiten dar. Diese Kosten seien erst, frühestens mit dem Tod des Verstorbenen, jedoch zumindest durch die Verwesung des Leichnams entstanden. Sie fallen folglich nicht unter die Haftung des B.
Demgegenüber stehe jedoch die offene Restaurantrechnung i.H.v. 10,20 Euro. Diese Forderung sei bereits vor dem Tod des Verstorbenen entstanden und stelle daher eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB dar. Neben der Forderung hinsichtlich der offenen Restaurantrechnung sei dem K. auch der Verzugsschaden ab dem 17.07.2024 gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, ° zu erstatten.