Vorprozessuale Bonitätsauskunft: Kosten nicht als Verzugsschaden erstattungsfähigLeitsätze 1. Die Kosten einer vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholten Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners sind grundsätzlich kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung ist diese Auskunft für die Verfolgung seiner Rechte grundsätzlich nicht erforderlich. 2. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aufgrund deren er die Bonitätsauskunft für seine Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte. - A.
Problemstellung Ob die Kosten einer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners einen erstattungsfähigen Verzugsschaden des Gläubigers darstellen, hatte der VII. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren zu entscheiden (Parallelverfahren: BGH, Urt. v. 11.06.2026 - VII ZR 96/25).
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Klägerin ist ein Abfallentsorgungsunternehmen. Der Beklagte, der einen Handel mit Farben und Lacken betreibt, beauftragte die Klägerin mit vierzehntäglichen Abfallentsorgungsleistungen. Das vereinbarte monatliche Entgelt von 22 Euro entrichtete er für den Monat November 2023 nur anteilig und für den Monat Dezember 2023 nicht. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nach erfolgloser Mahnung beauftragte die Klägerin einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Auskunft über die Bonität des Beklagten ein. Die Kosten hierfür betrugen 1,35 Euro. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung des rückständigen Entsorgungsentgelts von 39,27 Euro vollständig und auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten von 43,47 Euro mit Ausnahme der darin enthaltenen Kosten für die Bonitätsauskunft stattgegeben; hinsichtlich dieser Position hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzögerungsschaden. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft i.H.v. 1,35 Euro gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen. Diese Würdigung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung. Mit der Einholung der Bonitätsauskunft kommt der Gläubiger auch nicht seiner Obliegenheit aus § 254 BGB nach, den Schaden gering zu halten. Aus § 254 BGB folgt keine Obliegenheit des Gläubigers, vor der Verfolgung eines Anspruchs die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen und ggf. von der Anspruchsverfolgung abzusehen. Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Ob mit dem Berufungsgericht die Einholung einer Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners im Einzelfall gerade dann als erforderlich für die Rechtsverfolgung des Gläubigers angesehen werden kann, wenn aus der ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestanden und der Gläubiger in diesem Fall von der Klage abgesehen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Denn Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat alle erheblichen Umstände des Einzelfalls – die geringe Forderungshöhe, die Rückbuchung der Lastschrift sowie die Zahlungen des Beklagten in der Vergangenheit – berücksichtigt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind weder ersichtlich noch werden sie von der Revision aufgezeigt. Der Einwand der Revision, aus der Unbestrittenheit der Hauptforderung hätte in Anbetracht des Verzugs, der geringen Forderungshöhe und der Lastschriftrückbuchung auf Zahlungsunfähigkeit des Beklagten geschlossen werden müssen, überzeugt nicht. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, kann die Nichtbegleichung einer unstreitigen Forderung auf verschiedenen Ursachen beruhen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht die Annahme, die Klägerin habe bestimmte durch die Bonitätsauskunft zu erlangende Daten für die Anspruchsdurchsetzung benötigt, mit der Begründung abgelehnt hat, die Klägerin habe nicht angegeben, welche Daten des Beklagten ihr unbekannt gewesen seien. Den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge kannte die Klägerin den Namen und die Anschrift des Beklagten und es bestanden keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit. Nichts zu erinnern ist auch dagegen, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Erforderlichkeit der Bonitätsauskunft zur Überprüfung etwaiger Daten mit der – von der Revision nicht angegriffenen – Begründung verneint hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass hierfür keine kostenlosen Alternativen zur Verfügung gestanden hätten. Soweit sich die Revision darauf beruft, die durch die Auskunft erzielten Informationen, für deren Erlangung der Gläubiger sonst deutlich höhere Recherche- und Auskunftskosten aufwenden müsste, seien der Anspruchsdurchsetzung deshalb dienlich, weil geprüft werden könne, ob der Schuldner einen Eingehungsbetrug begangen habe und ob der Gläubiger daher im Erkenntnisverfahren die Feststellung beantragen könne, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, kann offenbleiben, ob bei hinreichenden Anhaltspunkten hierfür mit diesen Erwägungen die Erforderlichkeit der Bonitätsauskunft für die Rechtsverfolgung bejaht werden kann. Dass solche Anhaltspunkte bestanden hätten und in der Tatsacheninstanz vorgetragen worden wären, zeigt die Revision nicht auf. Sofern die Revision schließlich darauf verweist, die Auskunft habe der Klägerin zusätzliche, für die Verfolgung ihres Anspruchs zweckmäßige Daten, wie das Geburtsdatum des Beklagten, gebracht, zeigt sie die Bedeutung dieser Information für die Rechtsverfolgung nicht auf.
- C.
Kontext der Entscheidung Dagegen ist, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät, die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (BGH, Urt. v. 19.02.2025 - VIII ZR 138/23 Rn. 71 f.). Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes – gleichwohl aber rechtlich selbstständiges – Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sog. Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein (BGH, Urt. v. 19.02.2025 - VIII ZR 138/23 Rn. 77). Ungeklärt ist, ob die Kosten des Inkassodienstleisters erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner die Forderung zuvor bereits substanziiert bestritten hat. Dann dürfte es, zumindest wenn die Berechtigung der Forderung von nicht ganz einfachen Rechtsfragen abhängt, an der für die Erstattungsfähigkeit erforderlichen Zweckmäßigkeit fehlen, weil in solchen Fällen nicht damit gerechnet werden kann, dass der Schuldner sich durch den Inkassodienstleister zu einer Zahlung bewegen lässt. Vielmehr ist es in solchen Fällen von vornherein geboten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 286 BGB (Stand: 16.06.2026) Rn. 99).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Bei Verzug des Schuldners fallen Verzugszinsen an, deren Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH, Urt. v. 21.04.2010 - XII ZR 10/08 Rn. 23). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 259/09 Rn.10 ff.). Zudem hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Voraussetzung ist, dass gemahnt oder die Mahnung entbehrlich sein muss (Hager in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 288 Rn. 18). Der EuGH hat die der Vorschrift zugrunde liegende Richtlinie dahin gehend ausgelegt, dass die Pauschale für jede einzelne Forderung, mit der der Schuldner in Verzug ist, gefordert werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderungen auf ein und demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie etwa im Falle des Verzuges mit mehreren Zahlungen für periodisch wiederkehrende Lieferungen von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen (EuGH, Urt. v. 01.12.2022 - C-370/21 Rn. 28).
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