Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Gegenstand der Entscheidung war der Fall eines Studenten, der seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin ist. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines Auslandsaufenthalts des Beklagten vermietete er die Wohnung zunächst aufgrund einer bis Januar 2020 befristeten Untermieterlaubnis. Als sich herausstellte, dass der Auslandsaufenthalt in Kanada, Guatemala, Mexiko und den USA noch länger dauern würde, beantragte er im Februar 2020 bei der Hausverwaltung des Vermieters für zwei konkret benannte Untermieter eine neue Untermieterlaubnis und vermietete die Räume möbliert weiter. Der Beklagte behielt einen Schlüssel für die Wohnung und ließ einige persönliche Gegenstände in der Wohnung zurück. Die Hausverwaltung reagierte zehn Monate nicht. Nachdem der Vermieter eine neue Hausverwaltung eingesetzt hatte, erkundigte sich diese, ob der Beklagte noch in der Wohnung wohnt. Nachdem bei einer Besichtigung der Wohnung festgestellt worden war, dass dort nur die zwei Untermieter wohnten, forderte die Hausverwaltung den Beklagten auf, die Untermietverhältnisse zu beenden. Als der Beklagte sich weigerte, kündigte der Vermieter Anfang 2022 sowohl fristlos gemäß § 543 Abs. 2 BGB als auch hilfsweise fristgerecht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Wohl in diesem Verfahren erfuhr der Vermieter, dass der Untermietzins beider Untermieter zusammen monatlich 962 Euro betrug. Die für die Wohnung geltende „Mietpreisbremse“ ließ eine Nettokaltmiete von maximal 748 Euro monatlich zu. Das LG Berlin (Urt. v. 27.09.2023 - 64 S 270/22 - NZM 2024, 34) hatte der Räumungsklage stattgegeben. Ein Vermieter müsse nach § 553 BGB einem Mieter die Untervermietung nicht gestatten, wenn dieser einen wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung erzielt. Die Untermieter sind im Laufe des Berufungsverfahrens ausgezogen. Der Beklagte wohnt seither wieder in der Wohnung.
II. Die vom Mieter eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Zumindest die ordentliche Kündigung hatte das Mietverhältnis beendet. Denn der Beklagte hat mit der ohne Erlaubnis der Klägerin vorgenommenen Untervermietung der Wohnung seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.
1. Die schuldhafte Pflichtwidrigkeit
Durch die ohne Erlaubnis der Klägerin vorgenommene Untervermietung hat der Beklagte seine Vertragspflichten verletzt. Denn gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen Anspruch auf Genehmigung hat.
Die Frage, ob einer solchen Vertragsverletzung ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zukommt, ist anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Der Senat bewertet in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Pflichtverletzung als erheblich.
2. Kein Rechtsmissbrauch
Jedoch handelt der Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn er wegen des Fehlens der Untermieterlaubnis dem Mieter kündigt, obwohl dieser einen Anspruch auf die beantragte Untermieterlaubnis hat. Dementsprechend hat der Senat ausführlich untersucht, ob dem Beklagten vorliegend ein solcher Anspruch zustand. Das hat der Senat verneint, da dem Beklagten kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die von ihm vorgenommene gewinnbringende Untervermietung zustand. Ihm fehlt es an dem gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen berechtigten Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Wohnung. Der Zweck einer Untervermietung besteht grundsätzlich nicht darin, dem Mieter durch diese die Möglichkeit einer über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinnerzielung zu verschaffen. Ein berechtigtes Interesse des Mieters i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.
3. Gewinnerzielung als berechtigtes Interesse?
Insofern untersucht der Senat mittels einer Auslegung des § 553 Abs. 1 BGB, ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt anzusehen ist.
a) Wortlautauslegung
Aus dem Wortlaut des § 553 BGB lassen sich keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnehmen. Die Vorschrift sollte als wohnraummietrechtliche Sondervorschrift einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters schaffen. Bis dahin hatte der Mieter bei Verweigerung der Erlaubnis lediglich die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses.
b) Historische Auslegung
Der Entstehungsgeschichte der Norm und vor allem der Vorgängervorschriften ist als zentraler Gesichtspunkt zu entnehmen, dass der Gesetzgeber gewährleisten wollte, dass das Mietverhältnis im Falle einer wesentlichen Änderung in den Lebensverhältnissen des Mieters, welche eine Untervermietung notwendig werden lässt, möglichst aufrechterhalten bleiben sollte. Nach den Gesetzesmaterialien sollte insoweit alles geschehen, damit das Mietverhältnis von Dauer bleibt.
Dabei ist der Senat bis zum Jahr 1918 zurückgegangen. Bereits vor Aufnahme der entsprechenden Normen ins BGB hatte der historische Gesetzgeber – vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 4 der Zweiten Mieterschutzverordnung vom 23.09.1918 und des § 29 des Mieterschutzgesetzes vom 01.06.1923 – deutlich gemacht, dass Umzüge, die nicht zwingend erforderlich sind, möglichst vermieden werden sollen. Die zentrale gesetzgeberische Intention lag mithin darin, dem Mieter durch die Möglichkeit einer Untervermietung das Hauptmietverhältnis zu erhalten. Es gab sogar eine Vorschrift, die sich mit der Höhe einer angemessenen Untermiete beschäftigte. § 14 Reichsmietengesetz vom 24.03.1922 sah für weitervermieteten Wohnraum vor, dass der hierfür zu entrichtende Mietzins in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf den Raum entfallenden Teil des Hauptmietzinses zu stehen hatte. Der historische Gesetzgeber hat damit bereits seinerzeit deutlich gemacht, dass der Zweck der Untervermietung nicht darin bestehen soll, dem Mieter durch diese eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Ähnliche Überlegungen hatte der Gesetzgeber bei Übernahme der Regelungen ins BGB. Ziel war ein angemessener Ausgleich der Interessen von Vermietern und Mietern hinsichtlich der Untervermietung. Die dem Mieter durch diese Vorschriften grundsätzlich zugebilligte Untervermietung ist in der Normgeschichte demnach durchgehend von der Überlegung getragen, dem Mieter den Fortbestand des bestehenden Mietverhältnisses auch bei einer wesentlichen Veränderung seiner persönlichen Gegebenheiten zu ermöglichen, nicht hingegen von der Überlegung, dem Mieter die Möglichkeit einer Gewinnerzielung zu eröffnen.
c) Kostensenkung als berechtigtes Interesse
Auf dieser Linie lag auch die bisherige Rechtsprechung des VIII. Senats. Hiernach ist der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Das ist aber nach Ansicht des Senats etwas anderes als eine über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung durch Untervermietung.
4. Partizipation des Vermieters am Gewinn
Das Landgericht hatte sich auf Stimmen in der Literatur berufen und als eine Möglichkeit des Interessenausgleichs die Teilhabe des Vermieters an dem durch die Untervermietung erzielten Gewinn ins Spiel gebracht. Für eine Teilhabe findet sich nach Ansicht des BGH im Gesetz keine Stütze. § 553 Abs. 2 BGB betrifft andere Bereiche.