juris PraxisReporte

Anmerkung zu:LArbG Kiel 2. Kammer, Beschluss vom 08.04.2025 - 2 Ta 27/25
Autor:Dr. Rüdiger Linck, Vizepräsident des BAG a.D., RA
Erscheinungsdatum:07.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 28g SGB 4, § 266a StGB, § 7 SGB 4, § 106 GewO, § 611a BGB, § 611 BGB
Fundstelle:jurisPR-ArbR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Linck, jurisPR-ArbR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Arbeitnehmereigenschaft eines ärztlichen Krankheitsvertreters in einer zahnärztlichen Praxis



Leitsatz

Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (3 Monate) durch einen Arzt gerade das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen der Beklagten, die Einbindung in das Praxisgeschehen der Beklagten sowie die Vereinbarung einer Arbeitszeit an jedem Tag der Woche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.



A.
Problemstellung
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit ist von hoher praktischer Relevanz. In Fällen sog. „Scheinselbstständigkeit“ droht dem Arbeitgeber nicht nur die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in voller Höhe, weil der unterbliebene Abzug des den Arbeitnehmern treffenden Anteils nach § 28g SGB IV nur in den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann. Darüber hinaus kann hier im Einzelfall auch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 14.06.2023 - 1 StR 74/22).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
In einem Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen streiten die Parteien über Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer Tätigkeit als Zahnarzt.
Der Kläger ist Zahnarzt in Rente. Er bewarb sich auf eine von der beklagten Zahnärztin ausgeschriebene Stelle. Die Beklagte konnte nach einer Operation ihrem Beruf vorübergehend nicht ausüben und suchte eine befristete Vertretung. Nach einem Vorstellungsgespräch und einigen Telefonaten einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger ab dem 11.03.2024 bis Ende Mai 2024 als Zahnarzt in der Praxis der Beklagten tätig sein und die bestehenden Sprechzeiten montags und dienstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Mittwoch bis Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr abdecken sollte. Für seine Tätigkeit vereinbarten die Parteien eine Stundenvergütung i.H.v. 100 Euro. Urlaubs- und Feiertage sollten nicht vergütet werden. Die kassenzahnärztliche Vereinigung genehmigte die Beschäftigung des Klägers. Nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die Honorarforderungen des Klägers kam, teilte die Beklagte dem Kläger am 13.05.2024 mit, ihn nicht weiter beschäftigen zu wollen.
Mit seiner vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von noch offenen 9.825 Euro nebst Zinsen verlangt. Er hat gemeint, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden zu haben, weil er in die von der Praxis bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden gewesen sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Daraufhin hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht verwiesen. Nachdem das Arbeitsgericht der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen hat, hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt, weil der Kläger zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass sich aus dem Kassenarztrecht keine wesentlichen Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung der Rechtsbeziehung ergäben, weil es keine Aussagen zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Vertretungsärzten treffe. Die frühere Verkehrsanschauung, wonach es zur Bejahung einer selbstständigen Tätigkeit des Vertreters ausreichend sei, dass er keinen Beschränkungen unterliege, die über die Verpflichtung zur Nutzung der Praxisräume, Einhaltung der Sprechstunden und Abrechnung im Namen des Praxisinhabers hinausgingen, sei überholt. Entscheidend sei, dass der Kläger nach dem gelebten Modell der Parteien nicht berechtigt gewesen sei, seine Arbeitszeit frei einzuteilen. Diese sei ihm vielmehr stundengenau vorgegeben worden. Rein faktisch habe er während der Vertretung nicht für andere Auftraggeber tätig sein können. Einen eigenen Patientenstamm habe er nicht aufbauen können. Unerheblich sei, dass er bei der Wahrnehmung seiner medizinischen Aufgaben keinen Weisungen der Beklagten unterlegen habe. Dies beruhe auf der Eigenart der zahnärztlichen Praxisvertretung. Er sei in die Arbeitsabläufe der Praxis eingegliedert gewesen, weil er mit dem angestellten Praxispersonal zusammengearbeitet und die bereits durch die Beklagte einbestellten Patienten behandelt habe. Seine Arbeitsleistung sei damit fremdbestimmt gewesen. Ein unternehmerisches Risiko habe der Kläger nicht getragen. Er sei an den Honoraren der Beklagten nicht beteiligt gewesen, sondern habe eine Stundenvergütung für seine Tätigkeit erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Stundenhonorar von 100 Euro weit über dem liege, was üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für angestellte Ärzte gezahlt werde. Schließlich spreche für eine Selbstständigkeit des Klägers auch nicht, dass er der Beklagten Rechnungen gestellt habe. Weder die Bezeichnung noch der Wille der Parteien sei ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts knüpft im Wesentlichen an die Rechtsprechung des BSG zum Beschäftigtenbegriff an. Danach liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko (dazu Peisker/Thüsing in: Festschrift für Rainer Schlegel, 2024, S. 649), das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen dem rechtlichen Typus der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit ist eine Gesamtschau aller im Einzelfall wesentlichen Umstände (BSG, Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R Rn. 13; krit. dazu Dahm, GuP 2022, 196).
Zur Abgrenzung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitsverhältnis hat das BSG herausgehoben, dass kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV bestehe (dazu auch Waltermann in: Festschrift für Rainer Schlegel, 2024, S. 907). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Daraus hat es geschlossen, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliege, wenn ein Arbeitsverhältnis bestehe. Eine Beschäftigung könne freilich auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliege (BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R Rn. 19). Das BAG hat in jüngerer Zeit in einer Reihe von Entscheidungen zu § 611a Abs. 1 BGB den Arbeitnehmerbegriff konkretisiert. Hierbei hat es herausgestellt, dass die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung eng miteinander verbunden sind und sich teilweise überschneiden. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Das Merkmal der Fremdbestimmung kann in Bezug auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eigenständige Bedeutung erlangen. Beide Kriterien, die Bindung an Weisungen und die Fremdbestimmung, müssen einen Grad an persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers erreichen, der für ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 611a BGB prägend ist (zuletzt BAG, Urt. v. 17.12.2024 - 9 AZR 26/24 m.w.N.). Bei der hierbei gebotenen wertenden Betrachtung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten der Freiheit des Selbstständigen gegenüberzustellen.
Hiervon ausgehend vermag die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Arbeitsverhältnis nicht recht zu überzeugen. Die vertragliche Beziehung der Parteien mag ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis sein. Insoweit darf nicht außer Acht bleiben, dass das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung bei der Prüfung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses den Zweck der Sozialversicherung besonders hervorhebt. Diese diene neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen seien (BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R Rn. 19). In Bezug auf die arbeitsrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien hat das Landesarbeitsgericht allerdings nicht gewürdigt, dass der Kläger als Zahnarzt in Rente wirtschaftlich abgesichert von vornherein zeitlich befristet die Praxisinhaberin wegen einer krankheitsbedingten Verhinderung vertreten sollte. Die Praxisvertretung war daher offenbar das Geschäftsmodell des Klägers. Der Aufbau eines eigenen Patientenstamms war von vornherein nicht beabsichtigt, weil der Kläger keine eigene Praxis mehr unterhielt. Während der Zeit seiner Tätigkeit bei der Beklagten unterlag er zwar zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Öffnungszeiten der Praxis. Hieraus ergibt sich jedoch nicht eine Fremdbestimmtheit. Auch im Rahmen eines Werkvertrags kann der Kunde dem Werkunternehmer vorgeben, zu welchen Zeiten er seine Werkleistung verrichten soll. Arbeitsvertragliche Weisungen i.S.v. § 106 GewO hat die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit war er vielmehr weisungsfrei und seinerseits gegenüber den angestellten Helferinnen bei der Patientenbehandlung allein weisungsberechtigt, weil sich die Beklagte in dieser Zeit vom Kläger vertreten ließ (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, Urt. v. 27.05.1959 - 3 RK 18/55).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts berührt grundsätzliche Fragen des Arbeitsverhältnisses. Auch unter der Geltung von § 611a BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen der eröffneten Wertungsspielräume zu entscheiden, ob sie eine selbstständige Tätigkeit von Einzelpersonen i.S.v. § 611 BGB so weit einschränken, dass diese faktisch vor dem „Aus“ steht oder ob sie dem gesetzlichen Grundmodell folgend hier genügend Raum für Selbstständige belassen.



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