• 18.04.2024
  • Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR)

Der „europäische“ Mindestlohn

Ein „europäischer Mindestlohn“ – ein gewagtes Vorhaben der Europäischen Union, wenn man bedenkt, dass sie für die Regelung der Arbeitsentgelte gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Regelungskompetenz besitzt. Und doch ist die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union1 (im Folgenden: ML-RL) in Kraft und soll bis zum 15. 11. 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Die ML-RL zielt auf die Ausweitung des Mindestlohnschutzes durch zwei Kernmaßnahmen: Neben Art. 5 ML-RL, der Vorgaben zur Festlegung eines angemessenen gesetzlichen Mindestlohns enthält, soll mit Art. 4 ML-RL tarifvertraglicher Mindestlohnschutz gefördert werden. Die unionsrechtliche Befugnis, Regeln zum Mindestlohn zu setzen, ist nach wie vor umstritten. Darüber hinaus lässt die ML-RL die weitere Frage nach dem Handlungsbedarf für die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mindestlohnhöhe offen. Zweierlei ist somit genauer zu betrachten: Ist Art. 5 ML-RL kompetenzwidrig (unter II.) und welche Umsetzungsproblematiken und welcher Umsetzungsbedarf ergeben sich für Deutschland (unter III.)?

1) ABl. 2022, L 275, S. 33.

Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR)

Quelle:
Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR)

Fundstelle:
ZESAR 2024, 163-169

Autoren:
Salome Bendrick