• 02.10.2024
  • Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)

Die Neuregelung des § 50a ArbGG zu Videoverhandlungen

Insbesondere durch die Corona-Pandemie sind Videoverhandlungen zu einem unverzichtbaren Instrument effizienter Verfahrensführung geworden. Durch ein Gesetz vom 15.7.2024 wurde nun nach vielfacher Forderung und Diskussion mit Wirkung ab dem 19.7.2024 die Regelung des § 50a ArbGG zu Videoverhandlungen eingeführt und die Regelung des § 128a ZPO für den Zivilprozess nicht unwesentlich verändert. Der Beitrag stellt die Neuregelungen vor.

Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)

Quelle:
Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)

Fundstelle:
ArbRB 2024, 286-290

Autoren:
Jens Tiedemann