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Anmerkung zu:OLG Schleswig 7. Zivilsenat, Urteil vom 08.10.2024 - 7 U 30/24
Autor:Thomas Neumair, RA, FA für Arbeitsrecht und FA für Verkehrsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
Erscheinungsdatum:20.11.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 17 StVG, § 9 StVO, § 529 ZPO, § 398 ZPO, § 286 ZPO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 23/2024 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Neumair, jurisPR-VerkR 23/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Beweiswürdigung bei behaupteter Rückwärtsfahrt einerseits und behauptetem Auffahrunfall andererseits



Orientierungssatz zur Anmerkung

Einem Fahrzeuginsassen als Unfallzeugen kann nicht von vornherein deshalb die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, weil er der Ehepartner einer Prozesspartei ist. Die Aussage ist vielmehr auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und die Glaubwürdigkeit wie bei anderen Zeugen zu würdigen.



A.
Problemstellung
Bei Verkehrsunfällen besteht oftmals die Problematik, dass der Unfallhergang in technischer Hinsicht nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Solche Situationen führen regelmäßig dazu, dass die Nichtaufklärbarkeit zulasten der beweisbelasteten Partei geht (non liquet). Das OLG Schleswig hatte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob tatsächlich eine Unaufklärbarkeit des Verkehrsunfallgeschehens vorlag, weil das Erstgericht die Aussage eines Fahrzeuginsassen nicht zugunsten des Klägers würdigen wollte.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger begehrte von den Beklagten restlichen Schadensersatz (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten sowie Wertminderung) aufgrund eines Verkehrsunfalles. Außergerichtlich leistete die Beklagte zu 1) auf Basis einer Haftungsquote von 50%. Der Kläger behauptete, er habe mindestens eine Minute lang hinter dem Beklagtenfahrzeug gestanden, als letzteres plötzlich und unerwartet rückwärts und ungebremst in das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Die Beklagten behaupteten hingegen, der Beklagte zu 2) habe wegen einer Katze unerwartet bremsen müssen und das klägerische Fahrzeug sei entweder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder Unachtsamkeit auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren.
Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen, wobei es eine Haftung der Beklagten im Umfang einer Quote von 50% angenommen hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe keine der Parteien ihre jeweilige Version des Unfallhergangs beweisen können, von der Richtigkeit der Aussage der Ehefrau des Klägers hatte sich das Landgericht nicht überzeugen können. Dies gehe zulasten des beweispflichtigen Klägers.
Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers, und insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Das OLG Schleswig hat die Berufung für zulässig und begründet gehalten. Die Beklagten seien verpflichtet, dem Kläger den unfallbedingten Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei, weswegen im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen abhänge, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten sei (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 10/11). Dabei seien im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter habe dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten wolle. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage hätten deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat i.S.v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) beim Rückwärtsfahren mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei und dadurch den geltend gemachten Schaden verursacht habe. Er habe damit die erforderliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO missachtet. Beim Rückwärtsfahren müsse sich der Fahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete hinter den groben Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zurück. Zwar sei das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des Gerichts des ersten Rechtszugs gebunden, vorliegend bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründeten. Das Landgericht habe Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin (u.a. fehlender Detailreichtum der Aussage und als Ehefrau des Klägers ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses) geäußert, außerdem soll die Zeugenaussage durch das eingeholte Sachverständigengutachten erschüttert worden sein. Letzterer Umstand sei aber nicht richtig. Das Gutachten des Sachverständigen komme nämlich zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht unter Berücksichtigung der Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen und Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowohl die Unfalldarstellung des Klägers als auch die der Beklagten nachvollzogen werden könnten.
Im Hinblick auf die Frage, welche der beiden Unfallversionen der Wahrheit entspreche, sei das Sachverständigengutachten deshalb unergiebig. Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass beide Fahrzeuge „im statischen Zustand“ im Hinblick auf die Unfallspuren einen Höhenabstand von rund 4 cm aufweisen würden. Gleichzeitig habe der Sachverständige aber auch darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Höhenlagen der kollidierten Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt abweichend gewesen sein könnten (der technische Zustand – Fahrwerk/Bereifung – und die Beladung zum Unfallzeitpunkt waren nicht bekannt bzw. festgestellt). Luftdruck und Reifenzustand könnten ebenfalls anders gewesen sein, woraus sich eine Unsicherheit in der Bewertung ergebe. Wegen der Toleranz einer möglichen Abweichung der tatsächlichen Höhenlage zum Unfallzeitpunkt zur gemessenen Höhenlage an den Vergleichsfahrzeugen reichten die technischen Anknüpfungspunkte nicht aus, um die Beweisfrage durch das Unfallrekonstruktionsgutachten sicher zu beantworten.
Das OLG Schleswig hat die Zeugin im zweiten Rechtszug deshalb selbst noch einmal angehört. Im Gegensatz zum Landgericht halte der Senat die Bekundungen der Zeugin für glaubhaft und die Zeugin für absolut glaubwürdig. Die Zeugin habe sowohl bei ihrer polizeilichen Anhörung unmittelbar nach dem Unfall als auch beim Landgericht und sodann vor dem Senat stets bekundet, dass der Beklagte zu 2) plötzlich und ohne Vorankündigung rückwärts gefahren sei und damit den Schaden verursacht habe. Es gebe keine Zweifel, dass diese Aussage der Wahrheit entspreche. Die Zeugin habe konzentriert und ruhig ausgesagt, sie habe einen seriösen Eindruck vermittelt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage habe der Senat auch nicht verkannt, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, mithin eine parteiähnliche Interessenlage besteht. Einer solchen Zeugin sei allerdings nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken als Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen.
Eine erneute Anhörung des Beklagten zu 2) vor dem OLG Schleswig sei nicht möglich gewesen. Der Beklagte zu 2) sei rumänischer Staatsbürger, eine Ladung jedoch nicht möglich gewesen. Sein Prozessbevollmächtigter habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine ladungsfähige neue Anschrift angeben können. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei das Oberlandesgericht davon überzeugt, dass die klägerische Unfallversion der Wahrheit entspreche. Es sei ausgeschlossen, dass der Kläger, der bis zu seiner Pensionierung Berufsrichter in Hamburg gewesen sei, und seine Ehefrau wider besseres Wissen und abgestimmt den zuständigen Gerichten eine falsche Unfallversion präsentiert hätten. Beide leben in geordneten Verhältnissen und hätten es nicht nötig, wegen eines durchaus überschaubaren Blechschadens einen möglichen Prozessbetrug zu begehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die Entscheidung basiere auf den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH.


C.
Kontext der Entscheidung
Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts sind im Berufungsverfahren aufgrund der gesetzlichen Konzeption regelmäßig schwierig mit Erfolg zu führen. Denn wie das OLG Schleswig zutreffend herausgestellt hat, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Der Berufungsführer muss also diese Bindungswirkung erst dadurch beseitigen, dass er die Beweiserhebung oder die Beweiswürdigung durch das Erstgericht mit hierfür geeigneten Tatsachen infrage stellt. Gelingt dies, ist das Berufungsgericht nicht mehr an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden, vielmehr ist bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen. Diese steht zwar grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts, es ist aber verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (zum Ganzen vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.03.2012 - XII ZR 18/11 Rn. 6 f.).
Dies war dem Kläger vorliegend gelungen, er hatte mit den für die Klärung des Verursachungsbeitrags unergiebigen Feststellungen des Sachverständigengutachtens ausreichende Tatsachen aufgezeigt, welche die Ansicht des Landgerichts, dass die Aussage der Ehefrau zum Beweis der klägerischen Unfallversion nicht ausreiche, infrage stellten. Das OLG Schleswig war daher nach den Grundsätzen der obigen Rechtsprechung verpflichtet, die Beweiserhebung durch eine eigene Vernehmung der Zeugen zu wiederholen. Denn wenn es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, muss das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1997 - XI ZR 160/96 Rn. 13). Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen sind die Begriffe „Glaubhaftigkeit der Aussage“ und „Glaubwürdigkeit des Zeugen“ auch vom Gericht zu beachten und zu unterschieden. Der Begriff der „Glaubhaftigkeit“ bezieht sich dabei auf die Sachdarstellung und der Begriff „Glaubwürdigkeit“ auf die Persönlichkeit des Zeugen (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1991 - IV ZR 74/90 Rn. 12). Erst wenn und soweit der Tatrichter sich davon überzeugt hat, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf er – wie ausgeführt – die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen seinem Urteil zugrunde legen (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1991 - IV ZR 74/90 Rn. 16). Dabei genügt es nicht, wenn das Gericht lediglich formelhaft ausführt, die Aussagen des Zeugen seien glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig. Vielmehr muss das Gericht die für diese Bewertung herangezogenen Tatsachen nicht nur der Kategorie nach, sondern konkret auf den Einzelfall zugeschnitten und unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts im Urteil benennen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das OLG Schleswig zu dem Ergebnis gelangt, dass abweichend von der Bewertung durch das Landgericht eine der Sache nach glaubhafte Aussage der Ehefrau vorlag, weil das Sachverständigengutachten die Schilderung gerade nicht in Zweifel zog. Bemerkenswert sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Hier wird darauf abgestellt, dass der Kläger Berufsrichter war und er mit seiner Ehefrau in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe, was einen Prozessbetrug nicht naheliegend erscheinen lasse. Zwingend ist diese Überlegung des Oberlandesgerichts freilich nicht, es gibt auch Menschen mit ganz erheblichen finanziellen Ressourcen, die aus anderen Motiven heraus unwahre Schilderungen vor Gericht abgeben. Umgekehrt führt die Tatsache, dass eine Prozesspartei aufgrund einer finanziellen Notlage ein erhebliches Interesse an unwahren Aussagen haben kann, nicht zwangsläufig zur Annahme, diese sei persönlich nicht glaubwürdig. Letztlich handelt es sich also um eine Erwägung des Oberlandesgerichts, welche keine tatsächliche Aussagekraft hat. Vielmehr hätte es ausgereicht, darauf abzustellen, dass es ständiger Rechtsprechung des BGH entspricht, dass es unzulässig ist, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge nur dann Beweiswert zuzuerkennen, wenn sonstige objektive Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit sprechen. Denn eine solche Behandlung der Zeugenaussagen von Fahrzeuginsassen stellt schon im Ansatz einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO dar. Eine derartige Beweisregel kann sich nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge stets von einem „Solidarisierungseffekt“ beeinflusst und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind. Ebenso wenig können Aussagen von Unfallzeugen, die mit einem Unfallbeteiligten verwandt oder verschwägert sind, als von vornherein parteiisch und unzuverlässig gelten. Zwar sind bei der Würdigung der Zeugenaussagen Umstände wie die verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einem Beteiligten jeweils gebührend zu berücksichtigen. Auch auf die Möglichkeit, dass sich ein Zeuge, der Insasse eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges war, bewusst oder unbewusst mit dem Fahrer solidarisiert, ist Bedacht zu nehmen. Es ist aber unzulässig, einer Zeugenaussage aus solchen Gründen ohne weitere Würdigung von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen, auch wenn ihre Richtigkeit nicht durch sonstige Umstände bestätigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1987 - VI ZR 95/87 Rn. 5).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung zeigt einmal mehr auf, dass es zwar schwierig, aber nicht unmöglich ist, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzugreifen. Hierbei muss der anwaltliche Vertreter aber genaues Augenmerk darauflegen, die Beweiswürdigung nicht lediglich dahingehend zu kritisieren, in dem die eigene Bewertung an deren Stelle gesetzt wird, vielmehr müssen Tatsachen aufgezeigt werden, welche Zweifel an der Würdigung durch das Erstgericht nahelegen. Auf die obig aufgezeigten Maßstäbe der Rechtsprechung sollte dabei hingewiesen werden.



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