Hierdurch wird die zuverlässige Nutzung in neuen Insolvenzverfahren ebenso gewährleistet wie in in noch laufenden, älteren Verfahren. Allen Verfahrensbeteiligten wird dabei ein umfassender Überblick über das Vergütungsrecht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gegeben.
Berücksichtigt wurden vor allem das KostRÄG 2021 vom 21.12.2020, das SanInsFoG vom 22.12.2020 sowie das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020.
Hervorzuheben sind die Änderungen in den §§ 2, 14 InsVV (Anhebung der Regel- und Mindestvergütungen), die Überarbeitung der Regel- und Sonderaufgaben sowie Änderungen beim Auslagenersatz in § 4 InsVV, die erstmalige Kodifizierung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalters (§ 12a InsVV), die völlige Überarbeitung der Vergütung des Gläubigerausschusses nebst erstmaliger Kommentierung der Vergütung des Gläubigerbeirats (§ 17 InsVV) sowie die Überarbeitung der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) und des Festsetzungsverfahrens bis zur Rechtsbeschwerde (§ 8 InsVV).
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