• 20.05.2026
  • Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)

Vermögensauskunft : Rechtsanwalt darf Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern

Der Staat will möglichst viele Daten. Schon bei der Vorstellung des ViDA-Konzepts („VAT in the digital age – ViDA“) wurde von der EU nur zu gern und teilweise schönrednerisch betont, dass mit ViDA der Digitalisierung der Volkswirtschaften Rechnung getragen, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert werden sollen. Primäres Ziel ist jedoch eindeutig die Betrugsbekämpfung. Und dazu sollen die Unternehmen möglichst gläsern werden. Unter diesem Blickwinkel ist auch die zum 1.1.2025 in Deutschland eingeführte obligatorische E-Rechnung zu sehen: Die Unternehmen sollen transparent werden. Und jetzt geht es in einem Urteil auch an die anwaltlichen Auskunftsverweigerungsrechte. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte ein Rechtsanwalt die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht. Ein FG hat dies abgelehnt. Auch ein Rechtsanwalt sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht stünden dieser Pflicht nicht entgegen. Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, lassen es unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Mehr dazu in dem vorliegenden Beitrag.

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Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)
Quelle: Fundstelle:
  • AStW 2026, 385-387
Autoren:
  • IWW Institut