- 21.08.2026
- Arbeitsrecht aktiv (AA)
Fristlose Kündigung: Abwerben von Kollegen: Fristlose Kündigung nur mit vorheriger Abmahnung
Die außerordentliche Kündigung eines ArbN wegen des Vorwurfs, Kollegen zugunsten eines Konkurrenten abgeworben zu haben, ist mangels vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig. Selbst ein unterstelltes gezieltes Einwirken auf Kollegen rechtfertigt hier keine fristlose Trennung ohne vorherige Warnung. Der Beitrag erläutert eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg
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